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   VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N   

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https://dejure.org/2014,31349
VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N (https://dejure.org/2014,31349)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N (https://dejure.org/2014,31349)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. September 2014 - 10 C 1528/13.N (https://dejure.org/2014,31349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Hessen vom 7. Mai 2013 (GVBl. Seite 172 ff.) Studienplatzvergabeverodrnung, § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Vergabe von Studienplätzen/Normenkontroll Hauptsacheentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung von Form und Frist bei der Zulässigkeit eines außerkapazitären Antrags auf Zulassung zum Studium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerkapazitär; Frist; innerkapazitär; Normenkontrolle; Rechtsverletzung; Studienplatzvergabe; Zulässigkeit

  • rechtsportal.de

    Beachtung von Form und Frist bei der Zulässigkeit eines außerkapazitären Antrags auf Zulassung zum Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 76
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 07.08.2013 - 10 B 1549/13

    Vergabe von Studienplätzen/Normenkontroll Eilantrag

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 C 1528/13
    Die Vorschriften in § 23 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 sind nicht als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen (wie Senatsbeschluss vom 7. August 2013 10 B 1549/13.N ).

    Das Eilverfahren, das unter dem Aktenzeichen 10 B 1549/13.N geführt wurde, ist mit Senatsbeschluss vom 7. August 2013 abgeschlossen worden.

    Die Gerichtsakte des vorliegenden Normenkontroll-Hauptsacheverfahrens (1 Heft) sowie die Gerichtsakten des durch Beschluss abgeschlossenen Normenkontroll-Eilverfahrens 10 B 1549/13.N (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

    Insbesondere der sinngemäße Einwand der Antragstellerin zu 2. (vgl. Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 im Eilverfahren 10 B 1549/13.N), es sei der Antragstellerin zu 2. als Altabiturientin nicht möglich gewesen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und sich bis zum 31. Mai 2013 zu bewerben, ist nicht stichhaltig.

    Der Senat hat in seinem Eilbeschluss vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N - (Rdnr. 20) dazu folgendes ausgeführt:.

    Soweit die Antragstellerin zu Nr. 6. auf Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 im Eilverfahren 10 B 1549/13.N vorträgt, der Antragsgegner lege nicht dar, wie es Altabiturienten, die sich bis zum 31. Mai 2013 bewerben müssten, möglich gewesen sein solle, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, ergibt sich daraus die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon deshalb nicht, weil - wie bereits ausgeführt - auch Altabiturienten sich nicht bis zum 31. Mai 2013 bewerben mussten, denn für innerkapazitäre Bewerbungen bei den Hochschulen hatten sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen Zeit bis zum 15. Juli 2013.

    Bereits im Eilbeschluss vom 7. August 2013 zum Aktenzeichen 10 B 1549/13.N hat der Senat (S. 8 dieses Beschlusses) dazu ausgeführt, dieser Einwand sei schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags (zunächst) keine Kapazitätsberechnungen erfordere.

    Dazu hat der Senat bereits zu Rdnr. 20 auf den Seiten 6 und 7 des Eilbeschlusses vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N - Ausführungen gemacht, die er sich auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu eigen macht.

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerseite vorgelegten Entscheidungsauszug gerade ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung des Senats in der Eilentscheidung vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N - zu folgen sei, wonach aufgrund der Regelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen auch bei Studienbewerbern für einen in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang die vorherige Stellung eines innerkapazitären Antrags unmittelbar bei der Universität zu fordern sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 C 1528/13
    Die von den Antragstellern zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Ausführungen des VGH Mannheim vom 22. Oktober 2009 - NC 9 S 1611/09 - (juris, Rdnrn. 82 ff.) sind schon deshalb nicht einschlägig, weil sie einen im Vergleich zum vorliegenden wesentlich anderen Sachverhalt betreffen.
  • BVerwG, 23.03.2011 - 6 CN 3.10

    Freie Wahl der Ausbildungsstätte; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren der

    Auszug aus VGH Hessen, 16.09.2014 - 10 C 1528/13
    Weiterhin stützt der Antragsgegner sich zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3/10 - (BVerwGE 139, 210 ff.).
  • VGH Hessen, 07.08.2013 - 10 B 1549/13

    Vergabe von Studienplätzen/Normenkontroll Eilantrag

    Am 9. Juli 2013 haben die Antragsteller den Hauptsache-Normenkontrollantrag bei dem Senat anhängig gemacht, der unter dem Aktenzeichen 10 C 1528/13.N Hess. VGH geführt wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Normenkontroll-Eilverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogene Hauptsache-Akte 10 C 1528/13.N Hess. VGH verwiesen.

  • VG Schleswig, 10.05.2017 - 9 C 7/17

    Anforderungen an die Form und Frist von außerkapazitären Zulassungsanträgen

    Dies liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren (vgl. zu alledem VGH Mannheim, U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 35; auch VGH Kassel U v. 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - und OVG Münster B. v. 24.02.2017 - 13 C 6/17 - a.A. offenbar OVG Saarlouis, B. v. 12.06.2015 - 1 B 105/15.NC -, alle juris).
  • VG Bayreuth, 18.12.2017 - B 3 E 17.10019

    Vorläufige Zulassung zum Studium - Erschöpfung der Aufnahmekapazität

    Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.).
  • VG Schleswig, 08.11.2017 - 9 C 153/17

    Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität - Fristen und

    Dies liegt im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes bei der Ausgestaltung der Vergabeverfahren (vgl. zu alledem VGH Mannheim, U. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, juris Rn. 60 ff.; OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 -, juris Rn. 35; auch VGH Kassel U v. 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - und OVG Münster B. v. 24.02.2017 - 13 C 6/17 -, alle juris).
  • VG Bayreuth, 16.12.2016 - B 3 E 16.10016

    Erfolgreicher Eilantrag - Zulassung zum Studium der Psychologie

    Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2017 - 3 L 7658/17
    Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 15, 105, 143, 145 und 161 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 05.01.2015 - 3 L 2707/14
    Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 76, 78,89-91,93 - beschränkt auf die hilfsweise begehrte Zulassung zum 1.Fachsemester -,94,95,97-103,105-107 und 138-141 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl.dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris).
  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2018 - 3 L 3439/18

    Sammelbeschluss Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019

    Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 96, 99, 100 und 111 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris).
  • VG Bayreuth, 16.12.2016 - B 3 E 16.10026

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie

    Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, Beschluss vom 29.04.2005, Az. 7 CE 05.10114, siehe auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014, Az. 10 C 1528/13.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2016 - 3 L 2854/16
    Die Anträge der Antragsteller zu Ziffern 71, 83, 102, 105 und 138 auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität können allerdings schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Antragsteller entgegen der Maßgabe von § 24 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen keinen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt haben (vgl.dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.09.2014 - 10 C 1528/13.N - juris).
  • VG Bayreuth, 19.12.2014 - B 3 E 14.10020

    Einstweiliger Rechtsschutz auf vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 3 L 2957/19

    Sammelbeschluss Humanmedizin Wintersemester 2019/2020

  • VG Bayreuth, 21.12.2015 - B 3 E 15.10024

    Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen

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